Schwerbehinderte/ Gleichgestellte - Kündigungsschutz
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (§ 85 SGB IX). Dieses Kündigungsschutzverfahren wird auf Antrag des Arbeitgebers eingeleitet (87 Abs.1 SGB IX). Der schriftliche Antrag muss bei dem für den Betrieb bzw. die Dienststelle zuständigen Integrationsamt gestellt werden.
Das Integrationsamt stellt den Sachverhalt fest. Dazu hört es den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahme des Betriebsrates bzw. der Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein (§ 87 Abs.2 SGB IX).
Bei Bedarf werden weitere Fachleute vom Integrationsamt hinzugezogen. Der für die Entscheidung ausschlaggebende Sachverhalt muss von Integrationsamt von Amts wegen umfassend aufgeklärt werden. Es ist eine objektive Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Anderenfalls ist die darauf beruhende Entscheidung ermessensfehlerhaft und letztendlich rechtswidrig.
Nach § 87 III SGB IX hat das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dies kann insbesondere in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten erfolgen (§ 88 I SGB IX). Kommt eine solche zustande, erledigt sich der Antrag des Arbeitgebers durch Rücknahme oder in sonstiger Weise. Anderenfalls entscheidet das Integrationsamt, indem es die Zustimmung erteilt oder versagt. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die beschwerte Partei kann Widerspruch einlegen.